Fachschaftslexikon

Fachschaft
Oft auch FS. Für eine einfache Erklärung liest man sich dazu den §1 aus der Fachschaftssatzung durch, in dem es heißt:

(1) Mitglieder der Fachschaft Geographie sind automatisch alle Studierenden der Ruhr-Universität Bochum des Faches Geographie.

Fachschaftsrat
Der Fachschaftsrat (FSR oder FR) besteht aus den auf einer Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Fachschaft. Es ist nicht möglich, in mehr als einem Fachschaftsrat zeitgleich Mitglied zu sein.

Der FSR kümmert sich um die Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel der Fachschaft, und setzt sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein. Er organisiert beispielsweise Partys, Erstifahrten oder Grillabende zur Vernetzung und Stärkung des Zusammenhaltes unter den Fachschaftsmitgliedern. Er ist aber auch das Bindeglied zwischen Studierenden und Lehrenden an unserem Institut. Seine Mitglieder sitzen in verschiedenen Gremien des Geographischen Instituts, wie beispielsweise der Lehrkomission, dem Prüfungsausschuss und dem Institutsvorstand, um ihr Stimmrecht dort im Sinne der Studierenden auszuüben.

Fachschaftsräte sind immer der Fachschaftsvollversammlung verantwortlich und an auf dieser getroffene Entscheidungen gebunden.

Noch mehr Infos zu und über uns als Fachschaftsrat Geographie findet ihr unter Über uns!

Vollversammlung
Die Fachschaftsvollversammlung (VV oder auch FSVV) ist das höchste Organ der Fachschaft und findet mindestens einmal pro Semester statt. Sie wird durch den Fachschaftsrat einberufen, der dann öffentlich zu ihr einlädt. An ihr können alle Geographie-Studierenden, sprich FS-Geographie-Mitglieder, teilnehmen.

So funktioniert der Regelfall – die Satzung der Studierendenschaft sieht aber zusätzlich auch für alle Fachschaftsmitglieder (≠Fachschaftsratmitglieder!) das Recht vor, den Fachschaftsrat zur Einberufung einer VV zu verpflichten. Dazu müssen mindestens 5% der Fachschaftsmitglieder dies schriftlich und mit Angabe einer Tagesordnung verlangen.

Gemäß Studierendensatzung kann sich eine Fachschaft auf einer VV eine eigene Satzung geben, welche ebenso ausschließlich auf einer VV geändert werden kann. Auch unsere Geographie-Fachschaft verfügt über eine solche, die unter Downloads einsehbar ist. Auf der VV wird durch den FSR Bericht über die Fachschaftsarbeit abgegeben und die Finanzsituation vorgestellt. Mindestens einmal im Jahr muss auch ein neuer Finanzhaushalt verabschiedet werden und ein neuer FSR gewählt werden. Auch die Posten des Finanzteams des FSR sind auf einer VV zu wählen.

Wann die nächste Vollversammlung stattfindet, erfahrt ihr natürlich hier auf der Homepage, schaut dazu einfach in die linksstehende Seitenleiste und die News. Wir, der FSR, freuen uns immer über eure Anwesenheit und Beteiligung! Wenn ihr Interesse an der Fachschaftsarbeit habt, euch dieses Lexikon aber zu trocken war, beantworten wir euch auch gerne z.B auf der VV eure Fragen und begeistern euch für die Arbeit im Fachschaftsrat :).

Mehr auch unter https://fsvkbo.de/glossar/vollversammlung-vv/.

Satzung der Studierendenschaft
Alle Studierenden an der Ruhr-Universität bilden eine sogenannte „Studierendenschaft“. Diese Studierendenschaft der RUB hat sich, wie an anderen Universitäten auch, eine eigene Satzung gegeben. In ihrer Satzung legt sie unter anderem die Organe fest, in denen sie sich organisiert. Dazu gehören das Studierendenparlament (StuPa) und der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA), von denen die meisten wohl schon mal gehört haben werden. Mehr Infos zu den beiden Organen findet ihr auch auf ihren Websites, die unter Links, Empfehlungen und mehr aufgeführt sind.

Die Studierendenschaft untergliedert sich nach ebendieser Satzung aber noch weiter, nämlich in die Fachschaften, die durch das StuPa beschlossen werden. Weil Fachschaften also so etwas wie Teileinheiten (aber keine eigenen Organe, von diesen sind durch das verantwortliche Hochschulgesetz NRW nur AStA und StuPa vorgesehen) sind, gelten für sie auch generell die gleichen Regeln, Pflichten und Aufgaben wie für die Studierendenschaft. Fachschaften erhalten dafür finanzielle Mittel, mit denen Sie ihre Aufgaben erfüllen sollen.

Grundsätze der Studierendenschaft

§ 2 Grundsätze
Die Studierendenschaft an der Ruhr-Universität Bochum tritt für die Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums ein. Sie tritt für Gleichstellung und gegen Diskriminierung ein; insbesondere darf niemand  wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache und Kommunikationsform, seiner sexuellen Identität, seiner Behinderung oder chronischen Erkrankung, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sozialen Situation benachteiligt werden.

– Neufassung der Satzung für die Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum, vom 10. Oktober 2004

Aufgaben der Studierendenschaft

§ 3 Aufgaben der Studierendenschaft

Die Studierendenschaft regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags in eigener Verantwortung.
(1) Die Studierendenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Interessen ihrer Mitglieder im Sinne dieser Satzung sowie aller aus dieser Satzung resultierenden Teilsatzungen und Ordnungen zu vertreten,

b) die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und in deren Sinne zu allen relevanten Fragen Stellung zu nehmen,

c) an der Erfüllung der Aufgaben der Ruhr-Universität Bochum nach § 3 HG, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken;

d) die Bereitschaft zur aktiven Toleranz und die politische Bildung ihrer Mitglieder zu fördern,

e) die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten,

f) kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen,

g) den Studierendensport zu fördern,

h) überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen,

i) sich für die aktive Sicherung des Friedens in der Welt einzusetzen,

j) im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Freiheit des Individuums einzutreten,

k) in Medien aller Art, insbesondere in eigenen, die Diskussion und die Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen zu ermöglichen.

– Neufassung der Satzung für die Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum, vom 10. Oktober 2004

FachschaftsvertreterInnenkonferenz
Die sogenannte FSVK ist ein Bindeglied zwischen den Fachschaftsräten der Ruhr-Uni und den Organen der Studierendenschaft, AStA und StuPa, für welche sie auch eine beratende Funktion einnimmt. Jeder FSR besitzt dort eine Stimme, die FSVK vertritt auch in fachschaftsübergreifenden Belangen die Gesamtheit der Fachschaften. (Neufassung der Satzung für die Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum, vom 10. Oktober 2004: § 34)
VV und FSR in der Satzung der Studierendenschaft

§ 32 Die Fachschaftsvollversammlung (FSVV)
(1) Der FR hat in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachschaft eine Versammlung aller Mitglieder der Fachschaft (FSVV) durchzuführen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Darüber hinaus hat der FR eine FSVV durchzuführen wenn mindestens 5 v.H. der Fachschaftsmitglieder die Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangen.
(2) Die FSVV kann eine Fachschaftssatzung beschließen, die die Einzelheiten zur Erledigung der Aufgaben der Fachschaft regelt. Die Satzung wird dem SP zur Kenntnis gegeben. Sofern es keine Fachschaftssatzung gibt oder in Fragen, die in der Fachschaftssatzung nicht geregelt sind, gelten diese Satzung und die GO des SP entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der FSVV binden den FR.
(4) Zu einer FSVV ist mit angemessener Frist fachschaftsöffentlich einzuladen.
(5) Über eine FSVV und deren Ergebnisse ist der AStA zu informieren.

§ 33 Der Fachschaftsrat (FR)
(1) Der FR nimmt die Aufgaben der Fachschaft wahr und führt deren Geschäfte. Er führt Beschlüsse der FSVV aus. Er bewirtschaftet die Mittel der Fachschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben selbst. Die Bewirtschaftung ist gegenüber der FSVV offen zu legen.
(2) Der FR wird von den Mitgliedern der FSVV aus der Mitte der Fachschaftsmitglieder gewählt, sofern die Fachschaftssatzung nichts anderes regelt. Die Amtszeit des FR beträgt
maximal zwei Semester. Wiederwahl ist möglich. Die Abwahl des FR ist nur durch die Wahl eines neuen FR zulässig. Die Mitgliedschaft in mehr als einem FR ist nicht zulässig.

– Neufassung der Satzung für die Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum, vom 10. Oktober 2004